Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pfandbriefgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 492/1927 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021dRGBl. römisch eins S 492 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15.Paragraph 15,
Die ... (Anm.: gegenstandslos) oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, mit Zustimmung des ... (Anm.: gegenstandslos) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die ... Anmerkung, gegenstandslos) oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, mit Zustimmung des ... Anmerkung, gegenstandslos) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch GBlÖ. Nr. 648/1938
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40027671