Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pfandbriefgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 492/1927 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021dRGBl. römisch eins S 492 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Kreditanstalt aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte (§ 2 Abs. 3) und Sicherungsgeschäfte (§ 2 Abs. 5) sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Die Eintragung von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Kreditanstalt treuhändig gehalten (§ 2 Abs. 1a), so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß § 2 Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Kreditanstalt eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditanstalt und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von der Kreditanstalt zum Zweck der Verminderung der in § 2 Abs. 5 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners der Kreditanstalt kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt werden.Die zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Kreditanstalt aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte (Paragraph 2, Absatz 3,) und Sicherungsgeschäfte (Paragraph 2, Absatz 5,) sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Die Eintragung von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Kreditanstalt treuhändig gehalten (Paragraph 2, Absatz eins a,), so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß Paragraph 2, Absatz 5, dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Kreditanstalt eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditanstalt und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von der Kreditanstalt zum Zweck der Verminderung der in Paragraph 2, Absatz 5, genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners der Kreditanstalt kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt werden.
(2)Absatz 2,Die Kreditanstalt hat gesicherte Abschriften vom Deckungsregister aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Deckungsregister zu übermitteln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40064364