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§ 7 PfandbriefG

Fassungen
01.06.2005 bis 07.07.2022 — BGBl. I Nr. 32/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.06.200507.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 701.08.200431.05.2005 § → § BGBl. I Nr. 90/2004
§ 701.04.200231.07.2004 BGBl. I Nr. 97/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pfandbriefgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 492 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2005BGBl. I Nr. 32/2005

Außerkrafttretensdatum

07.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021

Abkürzung

PfandbriefG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Werden von einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut auf Grund von Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben, so sind die Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6 und Paragraph 9, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Folgende Werte stehen den von der Kreditanstalt an die in Absatz eins, genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten Darlehen gleich:
    1. Ziffer eins
      von einer der vorgenannten Körperschaften ausgegebene Schuldverschreibungen oder
    2. Ziffer 2
      Schuldverschreibungen, für die eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.
    Der Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen nach Paragraph 6, Absatz eins, auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt, darf 10% des Gesamtbetrags der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003757

Dokumentnummer

NOR40064367