Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1931Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 2.
(1)Absatz eins,Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile haben zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze einander zu unterstützen, ihre Wahrnehmungen einander unverzüglich mitzuteilen und einen freundnachbarlichen Verkehr zu pflegen.
(2)Absatz 2,Zur Verständigung über ein zweckmäßiges Zusammenwirken werden sich die von den Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile dazu ermächtigten Beamten von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen beraten.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041650
alte Dokumentnummer
N3193152405L