Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1931Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 23.
(1)Absatz eins,Bei der Abfertigung von Waren, die im Wege der Ein- und Ausfuhr auf Zeit auf Märkte oder Messen gebracht oder außerhalb des Meß- und Marktverkehres auf ungewissen Verkauf versandt werden, soll möglichst entgegenkommend verfahren werden. Zur Feststellung der Nämlichkeit von Vieh genügt in der Regel die Bezeichnung nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale.
(2)Absatz 2,Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, im Bedürfnisfall Bestimmungen für ein entgegenkommendes Verfahren zu vereinbaren.
Schlagworte
Einfuhr, Meßverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041671
Alte Dokumentnummer
N3193152426L