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Art. 23

Fassungen
ab 02.02.1931 — BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute02.02.1931 BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

02.02.1931BGBl. Nr. 32/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 23.

  1. Absatz eins,Bei der Abfertigung von Waren, die im Wege der Ein- und Ausfuhr auf Zeit auf Märkte oder Messen gebracht oder außerhalb des Meß- und Marktverkehres auf ungewissen Verkauf versandt werden, soll möglichst entgegenkommend verfahren werden. Zur Feststellung der Nämlichkeit von Vieh genügt in der Regel die Bezeichnung nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale.
  2. Absatz 2,Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, im Bedürfnisfall Bestimmungen für ein entgegenkommendes Verfahren zu vereinbaren.

Schlagworte

Einfuhr, Meßverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003767

Dokumentnummer

NOR12041671

Alte Dokumentnummer

N3193152426L