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Art. 4

Fassungen
ab 02.02.1931 — BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute02.02.1931 BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

02.02.1931BGBl. Nr. 32/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 4.

  1. Absatz eins,Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Verlangen des anderen Teiles Personen, die den Verdacht der gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Begehung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles erregt haben, überwachen lassen.
  2. Absatz 2,Werden im Zollgrenzbezirk des einen Teiles Warenvorräte in einer den gewöhnlichen Bedarf übersteigenden Menge aufgehäuft und entsteht der Verdacht, daß dies zum Zweck der Begehung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles geschieht, so werden solche Lager auf Verlangen dieses Teiles überwacht.
  3. Absatz 3,Jedem der vertragschließenden Teile steht es frei, zu den Messen und Märkten einschließlich der Viehmärkte im Zollgrenzbezirk des anderen Teiles Beamte der Zollverwaltung zur Beobachtung zu entsenden sowie durch die dazu ermächtigten Beamten die amtlichen Marktaufschreibungen einsehen zu lassen und sich Abschrift dieser Aufschreibungen zu verschaffen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003767

Dokumentnummer

NOR12041652

Alte Dokumentnummer

N3193152407L