Rechtstracker.at

Art. 43

Fassungen
ab 02.02.1931 — BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 43 heute02.02.1931 BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

02.02.1931BGBl. Nr. 32/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 43.

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag soll am vierzehnten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
  3. Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten Artikel 1, Absatz 4, Artikel 5, Absatz 3 und 4, Artikel 8, 9, 11, 23 und 27 des österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Jeder der vertragschließenden Teile ist befugt, diesen Vertrag mit sechsmonatiger Frist zu kündigen.
  5. Absatz 5,Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

    Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am 12. April 1930.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003767

Dokumentnummer

NOR12041691

Alte Dokumentnummer

N3193152446L