Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 36/1931Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 4Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 4
Text
§ 3.Paragraph 3,
Abzuliefernde Beträge, Vollstreckungserlöse und Geldstrafen sowie zu erstattende Entschädigungen für Sachverständige sind in der Republik Österreich in österreichischer Währung im Wege der Schecküberweisung auf das Postscheckkonto der ersuchenden reichsdeutschen Empfangsbehörde, im Deutschen Reich in reichsdeutscher Währung im Wege der Postschecküberweisung auf das Scheckkonto der ersuchenden österreichischen Empfangsbehörde beim Postsparkassenamt in Wien zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041696
alte Dokumentnummer
N3193152495L