Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltungsdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1931 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 100, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Anweisende Stellen im Sinne des Artikels 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes sind die nachstehenden Organe und Dienststellen:
I. Hoheitsverwaltung.römisch eins. Hoheitsverwaltung.
Präsidentsschaftskanzlei,
Präsidium des Bundesgerichtshofes,
Präsidium des Obersten Gerichtshofes,
Landeshauptmänner (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung),
Präsidien der Oberlandesgerichte,
Verwaltungsstelle der Wiener Hochschulen,
Stadtschulrat (Bundesschuldienst) Wien,
Finanzlandesdirektionen und Bundesfinanzamt Feldkirch,
Invalidenentschädigungskommissionen,
Hauptpunzierungs- und Probieramt,
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
Dienststelle für Bundesgebäudeverwaltung,
Präsidium des Abrechnungsgerichtshofes.
II.Monopole.römisch zwei.Monopole.
Generaldirektion der Tabakregie,
Generaldirektion der Salinen,
Dienststelle für Staatslotterien.
III. Bundesbetriebe.römisch drei. Bundesbetriebe.
Post- und Telegraphendirektionen, Postdirektion Wien und Telegraphendirektion Wien,
Generaldirektion der Bundesforste,
Kartographisches Institut,
(2)Absatz 2,Das Anweisungsrecht hinsichtlich der Gebarung für die Organe der Bundesgesetzgebung und der Bundesversammlung wird vom Bundeskanzleramt ausgeübt. Für die Anleihegebarung des Bundes (Artikel 6, Z XXIII, V. E. G.) und den Dienst der Staatsschuld ist ausschließlich das Bundesministerium für Finanzen anweisende Stelle. Das Anweisungsrecht für den Bereich des Schieß- und Sprengmittelmonopols wird vom Bundesministerium für Heereswesen, für den Bereich der Bundesmontanbetriebe vom Bundesministerium für Handel und Verkehr und für den Bereich der Bundesapotheken vom Bundesministerium für soziale Verwaltung ausgeübt.Das Anweisungsrecht hinsichtlich der Gebarung für die Organe der Bundesgesetzgebung und der Bundesversammlung wird vom Bundeskanzleramt ausgeübt. Für die Anleihegebarung des Bundes (Artikel 6, Z römisch 23 , römisch fünf. E. G.) und den Dienst der Staatsschuld ist ausschließlich das Bundesministerium für Finanzen anweisende Stelle. Das Anweisungsrecht für den Bereich des Schieß- und Sprengmittelmonopols wird vom Bundesministerium für Heereswesen, für den Bereich der Bundesmontanbetriebe vom Bundesministerium für Handel und Verkehr und für den Bereich der Bundesapotheken vom Bundesministerium für soziale Verwaltung ausgeübt.
(3)Absatz 3,Dienststellen, denen nur die Anweisungsbefugnis für einzelne bestimmt bezeichnete Sondergebarungen zusteht (wie z. B. den Steuerbehörden zur Ausgabsanweisung von gewissen Eintreibungskosten und zur Empfangsanweisung von Abgaben u. a.), sind im folgenden unter der Bezeichnung „Anweisende Stellen“ ebensowenig inbegriffen wie Dienststellen, deren Befugnis zur Ausgabe von Bundesgeldern sich auf die Verwendung der gemäß § 17 der Bundeshaushaltsverordnung vom 15. Mai 1926, B. G. Bl. Nr. 118, zur Bestreitung bestimmter Erfordernisse zugewiesenen Verläge oder Bauschbeträge (Pauschalien) beschränkt. Für den Umfang und die Form der Ausübung dieser Anweisungs- und Ausgabsbefugnisse gelten die einschlägigen besonderen Dienstvorschriften.Dienststellen, denen nur die Anweisungsbefugnis für einzelne bestimmt bezeichnete Sondergebarungen zusteht (wie z. B. den Steuerbehörden zur Ausgabsanweisung von gewissen Eintreibungskosten und zur Empfangsanweisung von Abgaben u. a.), sind im folgenden unter der Bezeichnung „Anweisende Stellen“ ebensowenig inbegriffen wie Dienststellen, deren Befugnis zur Ausgabe von Bundesgeldern sich auf die Verwendung der gemäß Paragraph 17, der Bundeshaushaltsverordnung vom 15. Mai 1926, B. G. Bl. Nr. 118, zur Bestreitung bestimmter Erfordernisse zugewiesenen Verläge oder Bauschbeträge (Pauschalien) beschränkt. Für den Umfang und die Form der Ausübung dieser Anweisungs- und Ausgabsbefugnisse gelten die einschlägigen besonderen Dienstvorschriften.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1960)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1960,)
Anmerkung
1. siehe dazu auch § 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1960
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
NOR12041639
Alte Dokumentnummer
N3193117101S