(1)Absatz eins,Die Buchhaltung hat auch die Einhaltung des finanziellen Wirkungskreises und die Beobachtung der Gebarungs- und Verrechnungsvorschriften durch die anweisende Stelle und durch die ihr unterstehenden Behörden, Ämter und Anstalten wahrzunehmen. Insbesondere ist sie verpflichtet, alle Anweisungen dahin zu prüfen, ob sie nach Inhalt und Form den Gebarungs- und Verrechnungsvorschriften (insbesondere V. E. G., Artikel 6, Abschnitte B und C, dann B. H. V. vom 15. Mai 1926, B. G. Bl. Nr. 118, und Regierungsverordnungen vom 20. August 1925, B. G. Bl. Nr. 330, und vom 24. März 1931, B. G. Bl. Nr. 95) entsprechen.Die Buchhaltung hat auch die Einhaltung des finanziellen Wirkungskreises und die Beobachtung der Gebarungs- und Verrechnungsvorschriften durch die anweisende Stelle und durch die ihr unterstehenden Behörden, Ämter und Anstalten wahrzunehmen. Insbesondere ist sie verpflichtet, alle Anweisungen dahin zu prüfen, ob sie nach Inhalt und Form den Gebarungs- und Verrechnungsvorschriften (insbesondere römisch fünf. E. G., Artikel 6, Abschnitte B und C, dann B. H. römisch fünf. vom 15. Mai 1926, B. G. Bl. Nr. 118, und Regierungsverordnungen vom 20. August 1925, B. G. Bl. Nr. 330, und vom 24. März 1931, B. G. Bl. Nr. 95) entsprechen.