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§ 5 BDV

Fassungen
01.01.1932 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 413/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.193231.12.1989 BGBl. Nr. 413/1931 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltungsdienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 413/1931

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BDV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 100, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Text

Paragraph 5,

Buchhaltungs- und Prüfungsdienst sind stets auf dem laufenden Stand zu erhalten. Bei Vorhandensein von Rückständen in diesen Aufgabezweigen darf die Buchhaltung Geschäfte der im Paragraph 3,, Absatz 1, Punkt 3, b und e, bezeichneten Art nur insoweit vollziehen, als hiedurch die Beseitigung der genannten Rückstände nicht verhindert oder verzögert wird; gegebenenfalls hat die Buchhaltung unter Darlegung des Sachverhaltes eine ausdrückliche Weisung des Vorstandes der anweisenden Stelle darüber einzuholen, ob und wann sie die erwähnten Hilfsdienstgeschäfte zu besorgen habe. Besorgt eine Buchhaltung die Geschäfte für mehrere anweisende Stellen, so entscheidet in diesen Fällen der Vorstand der Stelle, deren Verband die Buchhaltung angehört, allenfalls im Einvernehmen mit der anderen in Betracht kommenden anweisenden Stelle.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

10003770

Dokumentnummer

NOR12041642

Alte Dokumentnummer

N3193117104S