Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltungsdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1931 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 100, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
Text
§ 5.Paragraph 5,
Buchhaltungs- und Prüfungsdienst sind stets auf dem laufenden Stand zu erhalten. Bei Vorhandensein von Rückständen in diesen Aufgabezweigen darf die Buchhaltung Geschäfte der im § 3, Absatz 1, Punkt 3, b und e, bezeichneten Art nur insoweit vollziehen, als hiedurch die Beseitigung der genannten Rückstände nicht verhindert oder verzögert wird; gegebenenfalls hat die Buchhaltung unter Darlegung des Sachverhaltes eine ausdrückliche Weisung des Vorstandes der anweisenden Stelle darüber einzuholen, ob und wann sie die erwähnten Hilfsdienstgeschäfte zu besorgen habe. Besorgt eine Buchhaltung die Geschäfte für mehrere anweisende Stellen, so entscheidet in diesen Fällen der Vorstand der Stelle, deren Verband die Buchhaltung angehört, allenfalls im Einvernehmen mit der anderen in Betracht kommenden anweisenden Stelle. Buchhaltungs- und Prüfungsdienst sind stets auf dem laufenden Stand zu erhalten. Bei Vorhandensein von Rückständen in diesen Aufgabezweigen darf die Buchhaltung Geschäfte der im Paragraph 3,, Absatz 1, Punkt 3, b und e, bezeichneten Art nur insoweit vollziehen, als hiedurch die Beseitigung der genannten Rückstände nicht verhindert oder verzögert wird; gegebenenfalls hat die Buchhaltung unter Darlegung des Sachverhaltes eine ausdrückliche Weisung des Vorstandes der anweisenden Stelle darüber einzuholen, ob und wann sie die erwähnten Hilfsdienstgeschäfte zu besorgen habe. Besorgt eine Buchhaltung die Geschäfte für mehrere anweisende Stellen, so entscheidet in diesen Fällen der Vorstand der Stelle, deren Verband die Buchhaltung angehört, allenfalls im Einvernehmen mit der anderen in Betracht kommenden anweisenden Stelle.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019
Dokumentnummer
NOR12041642
Alte Dokumentnummer
N3193117104S