Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltungsdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1931 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Adat vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986zum Adat vergleiche Paragraph 100, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Buchhaltung und anweisende Stelle haben miteinander stets auf dem kürzesten Wege und in der einfachsten Form zu verkehren. Die von der anweisenden Stelle abverlangten schriftlichen Auskünfte, Äußerungen und Gutachten der Buchhaltung sind mit gebotener Kürze in der Regel auf den betreffenden Geschäftsstücken selbst und, wenn möglich, in einer solchen Form zu erstatten, daß sie im Bedarfsfalle von der anweisenden Stelle als Erledigungsentwurf benützt oder in diesen aufgenommen werden können.
(2)Absatz 2,In Angelegenheiten des Buchhaltungsdienstes sind die Buchhaltungen zum unmittelbaren Schriftenwechsel untereinander und mit den der anweisenden Stelle unterstehenden Behörden und Ämtern befugt. Die Buchhaltung hat sich hiebei der im § 1, Absatz 1, zweiter Satz, bestimmten dienstlichen Bezeichnung zu bedienen.In Angelegenheiten des Buchhaltungsdienstes sind die Buchhaltungen zum unmittelbaren Schriftenwechsel untereinander und mit den der anweisenden Stelle unterstehenden Behörden und Ämtern befugt. Die Buchhaltung hat sich hiebei der im Paragraph eins,, Absatz 1, zweiter Satz, bestimmten dienstlichen Bezeichnung zu bedienen.
Anmerkung
siehe dazu auch § 11 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019
Dokumentnummer
NOR12041644
Alte Dokumentnummer
N3193117106S