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§ 7 BDV

Fassungen
01.01.1932 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 413/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.193231.12.1989 BGBl. Nr. 413/1931 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltungsdienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 413/1931

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BDV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Adat vergleiche Paragraph 100, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Buchhaltung und anweisende Stelle haben miteinander stets auf dem kürzesten Wege und in der einfachsten Form zu verkehren. Die von der anweisenden Stelle abverlangten schriftlichen Auskünfte, Äußerungen und Gutachten der Buchhaltung sind mit gebotener Kürze in der Regel auf den betreffenden Geschäftsstücken selbst und, wenn möglich, in einer solchen Form zu erstatten, daß sie im Bedarfsfalle von der anweisenden Stelle als Erledigungsentwurf benützt oder in diesen aufgenommen werden können.
  2. Absatz 2,In Angelegenheiten des Buchhaltungsdienstes sind die Buchhaltungen zum unmittelbaren Schriftenwechsel untereinander und mit den der anweisenden Stelle unterstehenden Behörden und Ämtern befugt. Die Buchhaltung hat sich hiebei der im Paragraph eins,, Absatz 1, zweiter Satz, bestimmten dienstlichen Bezeichnung zu bedienen.

Anmerkung

siehe dazu auch § 11 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

10003770

Dokumentnummer

NOR12041644

Alte Dokumentnummer

N3193117106S