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§ 8 BDV

Fassungen
01.01.1932 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 413/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.193231.12.1989 BGBl. Nr. 413/1931 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltungsdienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 413/1931

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BDV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 100, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Vollziehung der im Paragraph 3, aufgezählten Geschäfte der Buchhaltung wird gleichzeitig mit dieser Verordnung eine einheitliche Dienstvorschrift (Allgemeine Buchhaltungsvorschrift) erlassen. Diese findet nach Maßgabe der bei einzelnen Verwaltungszweigen obwaltenden besonderen Verhältnisse ihre Ergänzung in den für den Buchhaltungsdienst dieser Verwaltungszweige bereits bestehenden oder noch zu erlassenden Sondervorschriften.
  2. Absatz 2,Soweit bei einzelnen obersten Verwaltungsstellen bestehenden Fachprüfungsstellen (Fachrechnungsdepartments) Geschäfte der in der Allgemeinen Buchhaltungsvorschrift behandelten Art besorgen, gelten deren Bestimmungen auch für sie.
  3. Absatz 3,Für die Buchhaltungen der Monopole und Bundesbetriebe gelten die Bestimmungen der genannten Buchhaltungsvorschrift nur insoweit, als nicht die gemäß dem Schlußsatze des Artikels 5, Punkt römisch fünf, römisch fünf. E. G. erlassenen eigenen Dienstvorschriften abweichende Anordnungen treffen.
  4. Absatz 4,Die vorstehend (Absatz 3) bezeichneten sowie alle sonstigen Sondervorschriften und Anordnungen, die Abweichungen von den Regeln der Allgemeinen Buchhaltungsvorschrift begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofes, auch wenn in der Buchhaltungsvorschrift die Zulässigkeit solcher abweichender Sondervorschriften ausdrücklich ausgesprochen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

10003770

Dokumentnummer

NOR12041645

Alte Dokumentnummer

N3193117107S