Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltungsdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1931 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 100, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Vertretung des Vorstandes der anweisenden Stelle in Angelegenheiten, die ihm in dieser Verordnung und in den Buchhaltungsvorschriften zugewiesen sind, bestimmt sich nach den für die Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung dieser Stelle geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Die Obliegenheiten und Befugnisse, die in dieser Verordnung und in den Buchhaltungsvorschriften dem Vorstande und den Abteilungsleitern der Buchhaltung zugewiesen sind, kommen im Falle ihrer Verhinderung in gleicher Weise ihren Stellvertretern zu.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019
Dokumentnummer
NOR12041646
Alte Dokumentnummer
N3193117108S