Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1933Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Kreditwerber kann das für die Vermittlung eines Darlehens Geleistete mit Ausnahme der notwendigen, mit seinem Einverständnis bestrittenen Barauslagen binnen einem Jahr zurückfordern, wenn die Kreditgewährung aus einem nicht auf Seite des Kreditwerbers liegenden Grund unterblieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
NOR12041707
alte Dokumentnummer
N3193325044L