Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
21.03.1933 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 68/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1021.03.193331.12.2004 BGBl. Nr. 68/1933 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankentlastungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.03.1933BGBl. Nr. 68/1933

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieser Verordnung bestehenden Kollektivverträge und anderen kollektiven Vereinbarungen, welche die Regelung von Dienstverhältnissen der bei Banken angestellten Dienstnehmer sowie der Ruhe- und Versorgungsgenüsse - gleichviel ob diese bei Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung schon angefallen sind oder ob sie erst nachher anfallen - zum Gegenstand haben, erlöschen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 13, am 31. März 1933. Dasselbe gilt für die das Dienstverhältnis von Dienstnehmern der bezeichneten Art regelnden dienstprogramatischen Vorschriften, die auf anderen als kollektivvertraglichem Wege in Wirksamkeit getreten sind.
  2. Absatz 2,Von dem bezeichneten Tage an sind die Bestimmungen der im Absatz 1 angeführten Verträge, Vereinbarungen und Vorschriften nicht mehr Bestandteile der in den Geltungsbereich dieser Verträge, Vereinbarungen und Vorschriften fallenden Einzelverträge und hören auch auf, für den Bestand und das Ausmaß von Ruhe- und Versorgungsgenüssen maßgebend zu sein. Dasselbe gilt für die Bestimmungen von Verträgen, Vereinbarungen und Vorschriften der im Absatz 1 bezeichneten Art, die schon vor dem 31. März 1933 erloschen waren.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen von Kollektivverträgen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Regelung des Dienstverhältnisses von Bankangestellten sowie zur Regelung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen abgeschlossen werden, sind vom Tage des Erlöschens der Kollektivverträge an nicht mehr Bestandteile der in den Geltungsbereich dieser Kollektivverträge fallenden Einzelverträge und hören auch auf, für den Bestand und das Ausmaß von Ruhe- und Versorgungsgenüssen maßgebend zu sein.

Schlagworte

Ruhegenuß

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10003776

Dokumentnummer

NOR12041720

Alte Dokumentnummer

N3193325057L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1933/68/P10/NOR12041720