Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankentlastungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
Die Bestimmungen des § 2 gelten für Vorstandsmitglieder und leitende Beamte von Banken, deren Dienstverhältnisse bis zum 1. Juli 1931 üblicherweise durch Sondervertrag geregelt wurden, auch für den Fall, als die Bezüge derartiger Dienstnehmer in Hinkunft durch Kollektivvertrag geregelt werden sollten. Die Bestimmungen des Paragraph 2, gelten für Vorstandsmitglieder und leitende Beamte von Banken, deren Dienstverhältnisse bis zum 1. Juli 1931 üblicherweise durch Sondervertrag geregelt wurden, auch für den Fall, als die Bezüge derartiger Dienstnehmer in Hinkunft durch Kollektivvertrag geregelt werden sollten.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Dokumentnummer
NOR12041722
Alte Dokumentnummer
N3193325059L