Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
21.03.1933 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 68/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 121.03.193331.12.2004 BGBl. Nr. 68/1933 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankentlastungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.03.1933BGBl. Nr. 68/1933

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die bei Aktiengesellschaften, die Bankgeschäfte betreiben (Banken), mit Ausnahme der Österreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe bestehenden, durch Sondervertrag geregelten Dienstverhältnisse erlöschen am 31. März 1933. Als sondervertraglich geregelte Dienstverhältnisse gelten auch die ursprünglich ausschließlich durch Sondervertrag geregelten Dienstverhältnisse, bei denen das Entgelt nach dem 1. Juli 1931 durch Kollektivvertrag festgesetzt wurde.
  2. Absatz 2,Personen, deren Dienstverhältnisse gemäß Absatz 1 erlöschen, können an Schadenersatz wegen vorzeitiger Lösung und an sonstigen Leistungen aus dem Dienstverhältnis einschließlich allfälliger Ruhe- und Versorgungsgenüsse insgesamt keine höheren als die im Paragraph 6,, Absätze 1 und 2, des Geldinstitutezentralegesetzes vorgesehenen Ansprüche geltend machen.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 2 zu leistenden Beträge sind in vier gleichen Dreimonatsraten zu entrichten.
  4. Absatz 4,Ansprüche auf Tantiemen, die vom Geschäftserfolg unabhängig sind (garantierte Tantiemen), dürfen insoweit sie noch nicht ausbezahlt wurden, nicht mehr geltend gemacht werden.

Schlagworte

Ruhegenuß

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10003776

Dokumentnummer

NOR12041711

Alte Dokumentnummer

N3193325048L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1933/68/P1/NOR12041711