Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankentlastungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die bei Aktiengesellschaften, die Bankgeschäfte betreiben (Banken), mit Ausnahme der Österreichischen Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe bestehenden, durch Sondervertrag geregelten Dienstverhältnisse erlöschen am 31. März 1933. Als sondervertraglich geregelte Dienstverhältnisse gelten auch die ursprünglich ausschließlich durch Sondervertrag geregelten Dienstverhältnisse, bei denen das Entgelt nach dem 1. Juli 1931 durch Kollektivvertrag festgesetzt wurde.
(2)Absatz 2,Personen, deren Dienstverhältnisse gemäß Absatz 1 erlöschen, können an Schadenersatz wegen vorzeitiger Lösung und an sonstigen Leistungen aus dem Dienstverhältnis einschließlich allfälliger Ruhe- und Versorgungsgenüsse insgesamt keine höheren als die im § 6, Absätze 1 und 2, des Geldinstitutezentralegesetzes vorgesehenen Ansprüche geltend machen.Personen, deren Dienstverhältnisse gemäß Absatz 1 erlöschen, können an Schadenersatz wegen vorzeitiger Lösung und an sonstigen Leistungen aus dem Dienstverhältnis einschließlich allfälliger Ruhe- und Versorgungsgenüsse insgesamt keine höheren als die im Paragraph 6,, Absätze 1 und 2, des Geldinstitutezentralegesetzes vorgesehenen Ansprüche geltend machen.
(3)Absatz 3,Die nach Absatz 2 zu leistenden Beträge sind in vier gleichen Dreimonatsraten zu entrichten.
(4)Absatz 4,Ansprüche auf Tantiemen, die vom Geschäftserfolg unabhängig sind (garantierte Tantiemen), dürfen insoweit sie noch nicht ausbezahlt wurden, nicht mehr geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Dokumentnummer
NOR12041711
Alte Dokumentnummer
N3193325048L