Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankentlastungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Ruhe- und Versorgungsgenüsse der nach § 3, Absatz 1, in Betracht kommenden Personen, die entweder ein anderweitiges Einkommen aus Dienstverhältnissen oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen, entfallen auf die Dauer des Bezuges und bis zur Höhe solchen anderweitigen Einkommens; dasselbe gilt für die auf Grund einer Delegierung seitens der Bank in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gebührenden Tantiemen. Ruhe- und Versorgungsgenüsse der nach Paragraph 3,, Absatz 1, in Betracht kommenden Personen, die entweder ein anderweitiges Einkommen aus Dienstverhältnissen oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen, entfallen auf die Dauer des Bezuges und bis zur Höhe solchen anderweitigen Einkommens; dasselbe gilt für die auf Grund einer Delegierung seitens der Bank in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gebührenden Tantiemen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Dokumentnummer
NOR12041714
Alte Dokumentnummer
N3193325051L