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§ 5

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.199431.12.2004 § → § BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 501.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 521.03.193331.12.1986 BGBl. Nr. 68/1933 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankentlastungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Paragraph 5,

Für die ganz oder teilweise durch Sonderverträge geregelten Dienstverhältnisse bei den von einer Bankaktiengesellschaft abhängigen Gesellschaften gelten folgende Vorschriften:

  1. Absatz eins,Als abhängige Gesellschaften sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Bankaktiengesellschaften, deren Großaktionär (Paragraph 4,, Absatz 2, des Bankhaftungsgesetzes) am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Bank ist,
    2. Ziffer 2
      Aktiengesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung), denen eine Bank bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung Darlehen (Kredite) gewährt hat, die allein oder zusammen mit den von anderen Banken oder anderen Kreditinstituten gewährten Krediten
      1. Litera a
        entweder den Betrag des in der letzten Jahresbilanz vor der in Absatz 4 vorgesehenen Feststellung des Bundesministers für Finanzen ausgewiesenen Grund(Stamm)kapitals der Gesellschaft zuzüglich der offenen Reserven nach Abrechnung der gesamten ausgewiesenen Verluste oder
      2. Litera b
        die Gesamthöhe nachstehender Bilanzaktiven übersteigen: Kassa, Rimessen, Debitoren und Vorräte.
      Bei Zusammentreffen von Darlehen (Krediten) einer oder mehrerer Banken mit solchen von anderen Kreditinstituten ist die Abhängigkeit nur dann anzunehmen, wenn die von den Banken gewährten Darlehen (Kredite) zusammen mehr als die von den anderen Kreditinstituten zusammen gewährten Darlehen (Kredite) ausmachen. Wurden Darlehen (Kredite) von mehreren Banken gewährt, so gilt die Gesellschaft als von der Bank abhängig, die das höhere Darlehen (Kredit) erteilt hat; bei gleicher Höhe der Darlehen (Kredite) entscheidet mangels einer Einigung auf Antrag einer der in Betracht kommenden Banken der Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2,Die Bank, von der eine Gesellschaft abhängig ist, wird im folgenden Patronanzbank genannt.
  3. Absatz 3,Die Patronanzbank kann bis zum 31. Dezember 1933 beim Bundesminister für Finanzen die Feststellung beantragen, daß auf eine Gesellschaft eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 zutrifft. Dem Antrag ist, wenn die Patronanzbank an der Richtigkeit des Buchwertes der in Absatz 1 unter Zahl 2, Litera b,, bezeichneten Aktiven zweifelt und zwischen ihr und der Gesellschaft eine Einigung über die Bewertung dieser Aktiven nicht zustande kommt, das Gutachten eines gerichtlich beeideten Buchsachverständigen anzuschließen.
  4. Absatz 4,Liegt bezüglich der im fristgerechten Antrage der Patronanzbank bezeichneten Gesellschaft eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so hat der Bundesminister für Finanzen die beantragte Feststellung innerhalb zweier Monate nach Einlangen des Antrages vorzunehmen, sofern nicht die Notwendigkeit von Erhebungen die Einhaltung dieser Frist verhindert.
  5. Absatz 5,Die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Absatz 4 vorgenommene Feststellung ist für die Gerichte bindend, soweit das Vorliegen einer der Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Entscheidung eines dienstrechtliche Ansprüche betreffenden Rechtsstreites von Bedeutung ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Grundkapital, Stammkapital

Im RIS seit

06.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10003776

Dokumentnummer

NOR40256029

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1933/68/P5/NOR40256029