Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankentlastungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Hat der Bundesminister für Finanzen die beantragte Feststellung gemäß § 5, Absatz 4, vorgenommen, so sind auf die ganz oder teilweise durch Sonderverträge geregelten Ruhe- und Versorgungsgenüsse, deren Leistung der abhängigen Gesellschaft obliegt, gleichviel, ob diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse vor oder nach dem Zeitpunkt der Feststellung angefallen sind, die Bestimmungen des § 3 unter der Voraussetzung sinngemäß anzuwenden, daß das vom Dienstnehmer zuletzt bezogene Entgelt 12.000 S jährlich überstiegen hat. Hat der Bundesminister für Finanzen die beantragte Feststellung gemäß Paragraph 5,, Absatz 4, vorgenommen, so sind auf die ganz oder teilweise durch Sonderverträge geregelten Ruhe- und Versorgungsgenüsse, deren Leistung der abhängigen Gesellschaft obliegt, gleichviel, ob diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse vor oder nach dem Zeitpunkt der Feststellung angefallen sind, die Bestimmungen des Paragraph 3, unter der Voraussetzung sinngemäß anzuwenden, daß das vom Dienstnehmer zuletzt bezogene Entgelt 12.000 S jährlich überstiegen hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Dokumentnummer
NOR12041716
Alte Dokumentnummer
N3193325053L