Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankentlastungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Patronanzbank kann unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen (§ 5, Absatz 4) die durch Sonderverträge geregelten Dienstverhältnisse bei einer abhängigen Gesellschaft unter der Voraussetzung kündigen, daß das vom Dienstnehmer am 1. März 1933 bezogene Entgelt 12.000 S jährlich überstiegen hat. Die Kündigung kann ungeachtet entgegenstehender vertraglicher Bestimmungen unter Einhaltung der im Angestelltengesetz vorgesehenen Kündigungsfristen jederzeit zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats erklärt werden. Die Kündigung ist als von der Gesellschaft erklärt anzusehen und kann von ihr rechtswirksam nicht widerrufen werden.Die Patronanzbank kann unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen (Paragraph 5,, Absatz 4) die durch Sonderverträge geregelten Dienstverhältnisse bei einer abhängigen Gesellschaft unter der Voraussetzung kündigen, daß das vom Dienstnehmer am 1. März 1933 bezogene Entgelt 12.000 S jährlich überstiegen hat. Die Kündigung kann ungeachtet entgegenstehender vertraglicher Bestimmungen unter Einhaltung der im Angestelltengesetz vorgesehenen Kündigungsfristen jederzeit zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats erklärt werden. Die Kündigung ist als von der Gesellschaft erklärt anzusehen und kann von ihr rechtswirksam nicht widerrufen werden.
(2)Absatz 2,Erlischt das Dienstverhältnis infolge einer nach Absatz 1 erklärten Kündigung, so richtet sich das Ausmaß des dem Dienstnehmer vertraglich zustehenden Ruhe(Versorgungs)genusses ausschließlich nach den Bestimmungen des § 3. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen können nicht gelten gemacht werden. Hat ein Dienstnehmer keinen vertragsmäßigen Anspruch auf Ruhegenuß, wohl aber in welcher Form immer auf eine Abfertigung, so gebührt ihm diese nur unter den Voraussetzungen und im Ausmaße des § 23 des Angestelltengesetzes.Erlischt das Dienstverhältnis infolge einer nach Absatz 1 erklärten Kündigung, so richtet sich das Ausmaß des dem Dienstnehmer vertraglich zustehenden Ruhe(Versorgungs)genusses ausschließlich nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Darüber hinausgehende Ansprüche auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen können nicht gelten gemacht werden. Hat ein Dienstnehmer keinen vertragsmäßigen Anspruch auf Ruhegenuß, wohl aber in welcher Form immer auf eine Abfertigung, so gebührt ihm diese nur unter den Voraussetzungen und im Ausmaße des Paragraph 23, des Angestelltengesetzes.
(3)Absatz 3,Eine abhängige Gesellschaft, hinsichtlich welcher der Bundesminister für Finanzen das vorliegen einer der Voraussetzungen des § 5, Absatz 1, festgestellt hat, kann Sonderverträge, durch die ein 12.000 S jährlich übersteigendes Entgelt oder ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß vereinbart wird, der die in § 8 vorgesehenen Höchstbeträge übersteigt, rechtswirksam nur mit Zustimmung der Patronanzbank abschließen.Eine abhängige Gesellschaft, hinsichtlich welcher der Bundesminister für Finanzen das vorliegen einer der Voraussetzungen des Paragraph 5,, Absatz 1, festgestellt hat, kann Sonderverträge, durch die ein 12.000 S jährlich übersteigendes Entgelt oder ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß vereinbart wird, der die in Paragraph 8, vorgesehenen Höchstbeträge übersteigt, rechtswirksam nur mit Zustimmung der Patronanzbank abschließen.
Schlagworte
Ruhegenuß, Versorgungsgenuß
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Dokumentnummer
NOR12041717
Alte Dokumentnummer
N3193325054L