Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankentlastungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
Bestehen gegen eine ausländische Gesellschaft, hinsichtlich welcher der Bundesminister für Finanzen das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 5, Absatz 1, festgestellt hat, am 1. März 1933 sondervertragliche Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, so erwirbt die Patronanzbank kraft Gesetzes gegen den Bezugsberechtigten eine Forderung auf die Beträge, um welche die von der ausländischen Gesellschaft geschuldeten Ruhe(Versorgungs)genüsse das im § 3 festgesetzte Ausmaß übersteigen. Bestehen gegen eine ausländische Gesellschaft, hinsichtlich welcher der Bundesminister für Finanzen das Vorliegen einer der Voraussetzungen des Paragraph 5,, Absatz 1, festgestellt hat, am 1. März 1933 sondervertragliche Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, so erwirbt die Patronanzbank kraft Gesetzes gegen den Bezugsberechtigten eine Forderung auf die Beträge, um welche die von der ausländischen Gesellschaft geschuldeten Ruhe(Versorgungs)genüsse das im Paragraph 3, festgesetzte Ausmaß übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Dokumentnummer
NOR12041719
Alte Dokumentnummer
N3193325056L