Rechtstracker.at

Art. 1 § 1

Fassungen
25.03.1933 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 73/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 125.03.193331.12.1998 BGBl. Nr. 73/1933 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Goldklauselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.03.1933BGBl. Nr. 73/1933

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Artikel 1. Paragraph eins, Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen können erfüllt werden:

  1. Litera a
    Geldverpflichtungen, die auf fremde Währungen lauten, wenn die Erfüllung in Zahlungsmitteln der Schillingwährung zulässig ist (nicht effektive Verpflichtungen);
  2. Litera b
    Geldverpflichtungen, die auf Schilling lauten oder nach dem Schillingrechnungsgesetz vom 20. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 461, in Schillingen zu erfüllen sind und bei denen das Ausmaß der geschuldeten Leistung nach dem Goldwert festgesetzt ist (Goldklausel), wenn die Erfüllung in anderen Zahlungsmitteln der Schillingwährung als Goldmünzen zulässig ist (nicht effektive Verpflichtungen). Die unbeanständete Annahme einer Faktura, die eine Goldklausel enthält, gilt an sich noch nicht als Beweis für das Zustandekommen einer Vereinbarung darüber, daß das Ausmaß der geschuldeten Leistung nach dem Goldwert festgesetzt wurde.

Gesetzesnummer

10003777

Dokumentnummer

NOR12041724

Alte Dokumentnummer

N3193325061L