Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Goldklauselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Artikel 1. § 1. Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen können erfüllt werden: Artikel 1. Paragraph eins, Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen können erfüllt werden:
Geldverpflichtungen, die auf fremde Währungen lauten, wenn die Erfüllung in Zahlungsmitteln der Schillingwährung zulässig ist (nicht effektive Verpflichtungen);
Geldverpflichtungen, die auf Schilling lauten oder nach dem Schillingrechnungsgesetz vom 20. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 461, in Schillingen zu erfüllen sind und bei denen das Ausmaß der geschuldeten Leistung nach dem Goldwert festgesetzt ist (Goldklausel), wenn die Erfüllung in anderen Zahlungsmitteln der Schillingwährung als Goldmünzen zulässig ist (nicht effektive Verpflichtungen). Die unbeanständete Annahme einer Faktura, die eine Goldklausel enthält, gilt an sich noch nicht als Beweis für das Zustandekommen einer Vereinbarung darüber, daß das Ausmaß der geschuldeten Leistung nach dem Goldwert festgesetzt wurde.
Dokumentnummer
NOR12041724
Alte Dokumentnummer
N3193325061L