Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Goldklauselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2aArtikel eins, Paragraph 2 a
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
§ 2a. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat für die Zeit vom Oktober 1931 bis einschließlich März 1933 wöchentliche Durchschnittskurse für je 100 S Gold in der „Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.Paragraph 2 a, (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat für die Zeit vom Oktober 1931 bis einschließlich März 1933 wöchentliche Durchschnittskurse für je 100 S Gold in der „Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Nach diesen Kursen ist der Goldwert zu bestimmen, den die während dieses Zeitraums entstandenen Verbindlichkeiten der im § 1, b, bezeichneten Art zur Zeit ihrer Entstehung hatten. Lag der Festsetzung der Goldklausel die Absicht zugrunde, der Verbindlichkeit diesen Goldwert zu sichern, so ist die Verpflichtung mit soviel Schillingen zu erfüllen, als nach dem Goldkurs (§ 2, Absatz 1) dem Goldwert der Verbindlichkeit zur Zeit ihrer Entstehung entspricht.Nach diesen Kursen ist der Goldwert zu bestimmen, den die während dieses Zeitraums entstandenen Verbindlichkeiten der im Paragraph eins,, b, bezeichneten Art zur Zeit ihrer Entstehung hatten. Lag der Festsetzung der Goldklausel die Absicht zugrunde, der Verbindlichkeit diesen Goldwert zu sichern, so ist die Verpflichtung mit soviel Schillingen zu erfüllen, als nach dem Goldkurs (Paragraph 2,, Absatz 1) dem Goldwert der Verbindlichkeit zur Zeit ihrer Entstehung entspricht.
(3)Absatz 3,Verpflichtungen aus Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen sowie aus den zur vorzugsweisen Deckung dieser Wertpapiere dienenden Forderungen fallen nicht unter die Bestimmungen des zweiten Absatzes.
Dokumentnummer
NOR12041726
Alte Dokumentnummer
N3193325063L