Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Goldklauselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
§ 4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die von der Republik Österreich übernommenen auf Gold oder fremde Währungen lautenden Vorkriegsschulden des alten österreichischen und ungarischen Staates, bezüglich deren eine gesonderte Regelung vorbehalten wird. Paragraph 4, Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die von der Republik Österreich übernommenen auf Gold oder fremde Währungen lautenden Vorkriegsschulden des alten österreichischen und ungarischen Staates, bezüglich deren eine gesonderte Regelung vorbehalten wird.
Dokumentnummer
NOR12041728
Alte Dokumentnummer
N3193325065L