Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
20.08.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vergleiche Paragraph 38, Absatz eins
Text
§ 4Paragraph 4
Kapitalgesellschaften
(1)Absatz eins,Kapitalgesellschaften sind
Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(2)Absatz 2,Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder Z 2 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, bezeichneten Gesellschaften entsprechen.
(3)Absatz 3,Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn
der Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befindet oder
sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.
(4)Absatz 4,Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Abs. 3 inländische Kapitalgesellschaften sind.Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Absatz 3, inländische Kapitalgesellschaften sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR12053750
alte Dokumentnummer
N3199440351J