Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
20.08.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vergleiche Paragraph 38, Absatz eins
Text
§ 6Paragraph 6
Ausnahmen von der Besteuerung
(1)Absatz eins,Von der Besteuerung sind ausgenommen
die im § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,die im Paragraph 2, bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,
die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen,die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34 bis 47 der BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen,
die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen;
Rechtsvorgänge, wenn und soweit der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung beruht auf
der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform. Dies gilt nicht für die Anteile, die erst durch die Umwandlung zu Gesellschaftsrechten im Sinne dieses Gesetzes werden;
einer Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von
Rechten und Forderungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 und 3, deren Erwerb der Gesellschaftsteuer unterlegen hat;Rechten und Forderungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, deren Erwerb der Gesellschaftsteuer unterlegen hat;
Rücklagen, die aus Mitteln, die der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, gebildet wurden;
Darlehen eines Gesellschafters, deren Gewährung der Gesellschaftsteuer unterlegen hat;
der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschaftsrechte erworben werden, für die übernommenen Sacheinlagen bare Zahlungen oder sonstige Leistungen von mehr als 10% des Nennwertes der Gesellschaftsrechte leistet oder gewährt.
(2)Absatz 2,Fallen die im Abs. 1 Z 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind.Fallen die im Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR12053752
alte Dokumentnummer
N3199440353J