Kurztitel
Kommunalschulden-Erleichterungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 1. (1) Geldverpflichtungen, die auf Schillinge mit Goldklausel (Artikel 1, § 1, der Goldklauselverordnung, B. G. Bl. Nr. 73/1933) lauten und zur vorzugsweisen Deckung von fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Gesetz R. G. Bl. Nr. 213/1905 dienen, sind, soweit sie nach dem 31. Dezember 1937 fällig werden, derart zu erfüllen, daß für je 100 Schilling Gold 115 Schilling in Zahlungsmitteln der Schillingwährung geleistet werden. Die beigesetzte Goldklausel ist vom 1. Jänner 1938 an als nicht bestehend anzusehen.Paragraph eins, (1) Geldverpflichtungen, die auf Schillinge mit Goldklausel (Artikel 1, Paragraph eins,, der Goldklauselverordnung, B. G. Bl. Nr. 73 aus 1933,) lauten und zur vorzugsweisen Deckung von fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Gesetz R. G. Bl. Nr. 213 aus 1905, dienen, sind, soweit sie nach dem 31. Dezember 1937 fällig werden, derart zu erfüllen, daß für je 100 Schilling Gold 115 Schilling in Zahlungsmitteln der Schillingwährung geleistet werden. Die beigesetzte Goldklausel ist vom 1. Jänner 1938 an als nicht bestehend anzusehen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen sich sowohl auf den Kapitalsbetrag als auch auf die Nebenleistungen, wie Zinsen (Verzugszinsen), Regiebeiträge (Verwaltungskostenbeiträge) und Nebengebührensicherstellungen, auf Zinsen (Verzugszinsen) und Regiebeiträge (Verwaltungskostenbeiträge) jedoch nur in dem Maß, als sie für die Zeit nach dem 31. Dezember 1937 zu leisten sind.