Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommunalschulden-Erleichterungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 3. (1) Geldverpflichtungen aus den auf Schillinge mit Goldklausel lautenden fundierten Bankschuldverschreibungen (§ 1) sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 1937 fällig werden, derart zu erfüllen, daß für je 100 Schilling Gold 115 Schilling in Zahlungsmitteln der Schillingwährung geleistet werden. Die beigesetzte Goldklausel ist vom 1. Jänner 1938 an als nicht bestehend anzusehen.Paragraph 3, (1) Geldverpflichtungen aus den auf Schillinge mit Goldklausel lautenden fundierten Bankschuldverschreibungen (Paragraph eins,) sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 1937 fällig werden, derart zu erfüllen, daß für je 100 Schilling Gold 115 Schilling in Zahlungsmitteln der Schillingwährung geleistet werden. Die beigesetzte Goldklausel ist vom 1. Jänner 1938 an als nicht bestehend anzusehen.
(2)Absatz 2,Geldverpflichtungen aus Zinsscheinen, die nach dem 31. Dezember 1937 fällig werden, sind jedoch für den Anteil, der auf die Zeit vor dem 1. Jänner 1938 entfällt, noch nach den Bestimmungen der Goldschuldenerleichterungsverordnung zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen sich nicht auf Schuldverschreibungen, die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes von den Emissionsinstituten durch Verlosung oder Kündigung für einen nach dem 31. Dezember 1937 liegenden Zeitpunkt zur Rückzahlung aufgerufen worden sind.
Dokumentnummer
NOR12041960
Alte Dokumentnummer
N3193725006L