Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommunalschulden-Erleichterungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 4. (1) Die im § 3, Absatz 1, erwähnten Schuldverschreibungen sind von den Emissionsinstituten einzuziehen und durch neu auszugebende fundierte Bankschuldverschreibungen zu ersetzen. Der Umtausch hat derart zu erfolgen, daß für einen Nennbetrag von je 100 Schilling Gold an alten Schuldverschreibungen ein Nennbetrag von 115 Schilling an neuen Schuldverschreibungen ausgefolgt wird.Paragraph 4, (1) Die im Paragraph 3,, Absatz 1, erwähnten Schuldverschreibungen sind von den Emissionsinstituten einzuziehen und durch neu auszugebende fundierte Bankschuldverschreibungen zu ersetzen. Der Umtausch hat derart zu erfolgen, daß für einen Nennbetrag von je 100 Schilling Gold an alten Schuldverschreibungen ein Nennbetrag von 115 Schilling an neuen Schuldverschreibungen ausgefolgt wird.
(2)Absatz 2,Wenn der Nennbetrag an neuen Schuldverschreibungen, auf den der Inhaber alter Schuldverschreibungen gemäß Absatz 1 Anspruch hat, durch Abschnitte der neuen Schuldverschreibungen nicht bedeckt werden kann, so hat das Emissionsinstitut für die nicht bedeckbare Spitze an Stelle von Schuldverschreibungen auf den Inhaber lautende Bescheinigungen auszufolgen, die auf den nicht bedeckten Nennbetrag an neuen Schuldverschreibungen lauten. Gegen eine entsprechende Anzahl solcher Bescheinigungen hat das Institut dem Inhaber den durch sie verkörperten Nennbetrag an neuen Schuldverschreibungen auszufolgen.
(3)Absatz 3,Die Stückelung und die Ausstattung der neuen Schuldverschreibungen und Bescheinigungen (Absätze 1 und 2) unterliegen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen. Dieser kann auch für den Umtausch der Bescheinigungen in Schuldverschreibungen eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf der Anspruch aus den Bescheinigungen erlischt.
Dokumentnummer
NOR12041961
Alte Dokumentnummer
N3193725007L