Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommunalschulden-Erleichterungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 5. Die Bestimmungen der Goldschuldenerleichterungsverordnung bleiben, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht in Widerspruch stehen, in Kraft. Insbesondere besteht die durch die genannte Verordnung verfügte Herabsetzung der Zinsen und Verlängerung der Laufzeit auch weiterhin zurecht. Paragraph 5, Die Bestimmungen der Goldschuldenerleichterungsverordnung bleiben, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht in Widerspruch stehen, in Kraft. Insbesondere besteht die durch die genannte Verordnung verfügte Herabsetzung der Zinsen und Verlängerung der Laufzeit auch weiterhin zurecht.
Dokumentnummer
NOR12041962
Alte Dokumentnummer
N3193725008L