Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnbauanleihegesetz - zugrundeliegende Goldverpflichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 2. (1) Auf Geldverpflichtungen aus den gemäß § 6, Absatz 1, des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes ausgegebenen, auf Schillinge mit Goldklausel lautenden Schuldverschreibungen finden die Bestimmungen des § 3 des Kommunalschulden-Erleichterungsgesetzes Anwendung.Paragraph 2, (1) Auf Geldverpflichtungen aus den gemäß Paragraph 6,, Absatz 1, des römisch eins. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes ausgegebenen, auf Schillinge mit Goldklausel lautenden Schuldverschreibungen finden die Bestimmungen des Paragraph 3, des Kommunalschulden-Erleichterungsgesetzes Anwendung.
(2)Absatz 2,Unter die Bestimmung des Absatzes 1 fallen sowohl die Wohnbauobligationen 1931 (Artikel II, § 1, der V. Wohnbauförderungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 81/1931) als auch die Schuldverschreibungen der gemäß Artikel II, § 3, der V. Wohnbauförderungsverordnung vom Österreichischen Creditinstitut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten in Wien begebenen Wohnbauanleihe 1931.Unter die Bestimmung des Absatzes 1 fallen sowohl die Wohnbauobligationen 1931 (Artikel römisch zwei, Paragraph eins,, der römisch fünf. Wohnbauförderungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 81 aus 1931,) als auch die Schuldverschreibungen der gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 3,, der römisch fünf. Wohnbauförderungsverordnung vom Österreichischen Creditinstitut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten in Wien begebenen Wohnbauanleihe 1931.
Dokumentnummer
NOR12041965
Alte Dokumentnummer
N3193725068L