Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnbauanleihegesetz - zugrundeliegende Goldverpflichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 3. (1) Auf die Schuldverschreibungen der Wohnbauanleihe 1931 (§ 2, Absatz 2) sind die Bestimmungen des § 4 des Kommunalschulden-Erleichterungsgesetzes anzuwenden.Paragraph 3, (1) Auf die Schuldverschreibungen der Wohnbauanleihe 1931 (Paragraph 2,, Absatz 2) sind die Bestimmungen des Paragraph 4, des Kommunalschulden-Erleichterungsgesetzes anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen bestimmt, ob die Wohnbauobligationen (§ 2, Absatz 2) durch neue Schuldverschreibungen zu ersetzen oder ob und in welcher Weise auf den Wohnbauobligationen und deren Zinsscheinen die Veränderungen ersichtlich zu machen sind, die dieses Bundesgesetz und die in Wirksamkeit gebliebenen Bestimmungen der Goldschuldenerleichterungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 74/1933, verfügt haben.Der Bundesminister für Finanzen bestimmt, ob die Wohnbauobligationen (Paragraph 2,, Absatz 2) durch neue Schuldverschreibungen zu ersetzen oder ob und in welcher Weise auf den Wohnbauobligationen und deren Zinsscheinen die Veränderungen ersichtlich zu machen sind, die dieses Bundesgesetz und die in Wirksamkeit gebliebenen Bestimmungen der Goldschuldenerleichterungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 74 aus 1933,, verfügt haben.
Dokumentnummer
NOR12041966
Alte Dokumentnummer
N3193725069L