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Art. 1

Fassungen
24.12.1938 bis 07.07.2022 — dRGBl. I S 1904/1938 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.12.193807.07.2022 dRGBl. I S 1904/1938 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten - Durchführung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1904 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.12.1938dRGBl. I S 1904/1938

Außerkrafttretensdatum

07.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Werden die Pfandbriefe von einer Kreditanstalt (Zentralanstalt) ausgegeben, die durch den Zusammenschluß von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten (Mitgliedsanstalten) errichtet ist, so genügt es, daß die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken einer Mitgliedsanstalt zustehen. Das gleiche gilt von den im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes ersatzweise zur Deckung bestimmten Werten.
  2. Absatz 2,Für die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder die Arrestvollziehung sowie im Falle des Konkurses der Zentralanstalt oder einer Mitgliedsanstalt gelten zugunsten der Pfandbriefgläubiger die in den Deckungsregistern der Mitgliedsanstalten eingetragenen Hypotheken und sonstigen Werte und das zu Deckung bestimmte, bei den Mitgliedsanstalten vorhandene Geld als zum Vermögen der Zentralanstalt gehörig.

Anmerkung

vgl. Art. 5

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003799

Dokumentnummer

NOR40002349