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Art. 3

Fassungen
24.12.1938 bis 07.07.2022 — dRGBl. I S 1904/1938 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 324.12.193807.07.2022 dRGBl. I S 1904/1938 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten - Durchführung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1904 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

24.12.1938dRGBl. I S 1904/1938

Außerkrafttretensdatum

07.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die für die Zentralanstalt zuständige Aufsichtsbehörde hat bei dieser einen Haupttreuhänder und einen Stellvertreter, ferner für jede Mitgliedsanstalt einen Untertreuhänder und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung kann durch die Aufsichtsbehörde jederzeit widerrufen werden.
  2. Absatz 2,Der Haupttreuhänder hat darauf zu achten, daß die vorgeschriebene Deckung für die Pfandbriefe jederzeit vorhanden ist; er hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung zu versehen. Die Untertreuhänder haben darauf zu achten, daß die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken und Wertpapiere nach Paragraph 3, des Gesetzes in das Deckungsregister eingetragen werden und daß die Hypotheken den satzungsmäßigen Vorschriften der Mitgliedsanstalten entsprechen; sofern der Wert des beliehenen Grundstücks nach der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgestellt ist, haben sie nicht zu untersuchen, ob der festgestellte Wert dem wirklichen Werte entspricht.
  3. Absatz 3,Zur Löschung einer Hypothek oder eines Wertpapiers im Deckungsregister bedarf es der schriftlichen Zustimmung des für die Mitgliedsanstalt bestellten Untertreuhänders; hierzu genügt die Beifügung der Namensunterschrift des Untertreuhänders zum Löschungsvermerk im Deckungsregister.
  4. Absatz 4,Der Haupttreuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Zentralanstalt und der Mitgliedsanstalten einzusehen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte beziehen; die gleiche Befugnis haben die Untertreuhänder hinsichtlich der ihrer Überwachung unterliegenden Deckungswerte. Die Mitgliedsanstalten sind verpflichtet, von den Rückzahlungen auf die in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen, welche die Hypotheken betreffen, dem Haupttreuhänder fortlaufend Mitteilung zu machen.
  5. Absatz 5,Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen über die Mitwirkung der Treuhänder bei der Verwahrung der Urkunden über die in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken, der in das Deckungsregister eingetragenen Wertpapiere und des nach Paragraph 3, des Gesetzes zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Geldes treffen. Sie entscheidet Streitigkeiten zwischen den Kreditanstalten und dem Haupttreuhänder sowie den Untertreuhändern; sie kann ferner Anordnungen über die durch die Bestellung der Treuhänder entstehenden Kosten treffen.
  6. Absatz 6,Paragraph 36, des Hypothekenbankgesetzes gilt sinngemäß.

Anmerkung

vgl. Art. 5

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003799

Dokumentnummer

NOR40002351