Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlaß über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen Bankwesens und des Sparkassenwesens
Kundmachungsorgan
GBlÖ Nr. 492/1939 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2004GBlÖ Nr. 492 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
II.römisch zwei.
Die Landes-Hypothekenanstalt für das Burgenland in Wien wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich in Wien überführt. Die aus Anlaß der Verschmelzung der Anstalten notwendig werdende Auseinandersetzung regeln die Beteiligten. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Reichstatthalter in Österreich (Landesregierung).
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR40027685