Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.04.1939 bis 30.04.2004 — GBlÖ Nr. 492/1939 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.04.193930.04.2004 GBlÖ Nr. 492/1939 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlaß über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen Bankwesens und des Sparkassenwesens

Kundmachungsorgan

GBlÖ Nr. 492 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2004,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1939GBlÖ Nr. 492/1939

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2004

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch fünf.

Zum Vorsitzer des Verwaltungsrats der Pfandbriefstelle Ostmärkischer Landes-Hypothekenanstalten wird nebenamtlich der Ministerialrat im Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in Wien Hermann Habermann bestellt. Zu kommissarischen Mitgliedern des Vorstandes werden Direktor Kern der Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich (als geschäftsführender Direktor) und Hofrat Dr. Koban, leitender Direktor der Landes-Hypothekenanstalt für Steiermark (als zweites Vorstandsmitglied), bestellt. Mit der Durchführung des Geschäftsbetriebes wird bis auf weiteres die Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich betraut. Sie erhält für die ihr durch die Geschäftsführung entstehenden baren Auslagen eine Entschädigung, deren Höhe auf ihren Antrag von dem Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle festgesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10003804

Dokumentnummer

NOR40027700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/gbloe/1939/492/A5/NOR40027700