Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlaß über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen Bankwesens und des Sparkassenwesens
Kundmachungsorgan
GBlÖ Nr. 492/1939 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2004GBlÖ Nr. 492 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
V.römisch fünf.
Zum Vorsitzer des Verwaltungsrats der Pfandbriefstelle Ostmärkischer Landes-Hypothekenanstalten wird nebenamtlich der Ministerialrat im Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in Wien Hermann Habermann bestellt. Zu kommissarischen Mitgliedern des Vorstandes werden Direktor Kern der Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich (als geschäftsführender Direktor) und Hofrat Dr. Koban, leitender Direktor der Landes-Hypothekenanstalt für Steiermark (als zweites Vorstandsmitglied), bestellt. Mit der Durchführung des Geschäftsbetriebes wird bis auf weiteres die Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich betraut. Sie erhält für die ihr durch die Geschäftsführung entstehenden baren Auslagen eine Entschädigung, deren Höhe auf ihren Antrag von dem Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle festgesetzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR40027700