Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
15.09.1946 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1115.09.194631.12.2003 BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.09.1946BGBl. Nr. 162/1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

3. Nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte.

Paragraph 11, (1) Die Verfügung über Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften, Gemeinschaften oder sonstigen Unternehmungen sowie der entgeltliche Erwerb solcher Anteilsrechte ist nur mit Bewilligung gestattet.

  1. Absatz 2,Über Anteilsrechte an inländischen Gesellschaften, Gemeinschaften oder sonstigen Unternehmungen darf nur mit Bewilligung verfügt werden:
    1. Litera a
      wenn der Anteilsberechtigte Ausländer ist;
    2. Litera b
      wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll;
    3. Litera c
      wenn die Verfügung zugunsten eines Inländers erfolgen soll und zu dem Vermögen der Gesellschaft, Gemeinschaft oder sonstigen Unternehmung Werte gehören, über die nur mit Bewilligung verfügt werden darf.
  2. Absatz 3,Ebenso bedarf der entgeltliche Erwerb solcher Anteilsrechte durch einen Ausländer der Bewilligung.

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042026

Alte Dokumentnummer

N3194624447L