Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
3. Nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte.
§ 11. (1) Die Verfügung über Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften, Gemeinschaften oder sonstigen Unternehmungen sowie der entgeltliche Erwerb solcher Anteilsrechte ist nur mit Bewilligung gestattet.Paragraph 11, (1) Die Verfügung über Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften, Gemeinschaften oder sonstigen Unternehmungen sowie der entgeltliche Erwerb solcher Anteilsrechte ist nur mit Bewilligung gestattet.
(2)Absatz 2,Über Anteilsrechte an inländischen Gesellschaften, Gemeinschaften oder sonstigen Unternehmungen darf nur mit Bewilligung verfügt werden:
wenn der Anteilsberechtigte Ausländer ist;
wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll;
wenn die Verfügung zugunsten eines Inländers erfolgen soll und zu dem Vermögen der Gesellschaft, Gemeinschaft oder sonstigen Unternehmung Werte gehören, über die nur mit Bewilligung verfügt werden darf.
(3)Absatz 3,Ebenso bedarf der entgeltliche Erwerb solcher Anteilsrechte durch einen Ausländer der Bewilligung.
Dokumentnummer
NOR12042026
Alte Dokumentnummer
N3194624447L