Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
15.09.1946 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1415.09.194631.12.2003 BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.09.1946BGBl. Nr. 162/1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

5. Kredite, Sicherheiten und Verpflichtungsgeschäfte.

Paragraph 14, (1) Die Einräumung von Krediten an Ausländer, die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger bedarf der Bewilligung. Zur Übernahme von Geldverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr, die von der zuständigen Stelle genehmigt wurde, ist eine Bewilligung nicht erforderlich.

  1. Absatz 2,Zum Abschluß von Verträgen zwischen Inländern ist eine Bewilligung erforderlich, wenn der Vertrag in effektiver ausländischer Währung, in effektivem Gold oder in Goldmünzen zu erfüllen ist.

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042029

Alte Dokumentnummer

N3194624450L