Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
15.09.1946 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1615.09.194631.12.2003 BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

15.09.1946BGBl. Nr. 162/1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 16, (1) Die Österreichische Nationalbank kann jederzeit verlangen, daß angemeldete Werte oder der für sie im Ausland erzielte Erlös ihr oder einem Devisenhändler zum Kauf angeboten und übertragen werden. Sie kann für die Einziehung und Verwertung im Ausland nähere Weisungen erteilen. Die Österreichische Nationalbank ist berechtigt, angebotene Werte auch selbst für Rechnung des Anbietungspflichtigen im Ausland verkaufen oder verwerten zu lassen. Der Erlös aus dem Verkauf oder der Verwertung tritt an die Stelle der ursprünglichen Werte.

  1. Absatz 2,Die Auszahlung des Gegenwerts der im Ausland abgelieferten Werte kann erst nach Einlangen der Verständigung darüber beansprucht werden, daß die Werte oder ihr Erlös der Österreichischen Nationalbank oder dem Devisenhändler bei den von ihnen bezeichneten Stellen zur freien Verfügung stehen.
  2. Absatz 3,Die abgelieferten Werte werden zu den geltenden Geschäftsbedingungen und zu den verlautbarten Kursen oder Preisen (Paragraph 2,, Abs. (2)) abgerechnet. Bei Ablieferung im Ausland ist der Tag des Einlangens der Gutschriftanzeige maßgebend. Wurde ein Kurs (Preis) noch nicht verlautbart, wird dem Einlieferer eine Empfangsbestätigung über die eingelieferten Werte erteilt und die Abrechnung nach Verlautbarung des Kurses (Preises) vorgenommen. Abgelieferte Werte können bevorschußt werden.

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042031

Alte Dokumentnummer

N3194624452L