Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Abschnitt IV.Abschnitt römisch vier.
Besondere Anmeldepflicht.
§ 18. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung anzuordnen, daß Inländer ihre Geldverpflichtungen oder sonst näher zu bezeichnende Verpflichtungen gegenüber ausländischen Gläubigern der Österreichischen Nationalbank nach deren Weisungen anmelden. Paragraph 18, Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung anzuordnen, daß Inländer ihre Geldverpflichtungen oder sonst näher zu bezeichnende Verpflichtungen gegenüber ausländischen Gläubigern der Österreichischen Nationalbank nach deren Weisungen anmelden.
Dokumentnummer
NOR12042033
Alte Dokumentnummer
N3194624454L