Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
15.09.1946 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1915.09.194631.12.2003 BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

15.09.1946BGBl. Nr. 162/1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Abschnitt römisch fünf.

Zahlungen gemäß zwischenstaatlichen

Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommen.

Paragraph 19, (1) Wenn mit einem ausländischen Staat oder wenn mit Zustimmung der Bundesregierung zwischen der Österreichischen Nationalbank und der Notenbank eines anderen Staates oder einer im Ausland amtlich zugelassenen Verrechnungsstelle ein Übereinkommen über die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Staatsgebieten abgeschlossen wird, so dürfen die in einem solchen Übereinkommen geregelten Zahlungen vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der Vereinbarung an nur auf die darin vorgesehene Weise geleistet und entgegengenommen werden.

  1. Absatz 2,Zahlungen, die auf eine andere als die im Abs. (1) bezeichnete Art erfolgen, sind verboten.
  2. Absatz 3,Forderungen aus einem Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommen gegen die Verrechnungsstelle können weder gepfändet noch verpfändet noch abgetreten werden.
  3. Absatz 4,Die Österreichische Nationalbank hat die von ihr abgeschlossenen Übereinkommen, die Durchführungsbestimmungen hiezu und den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.

Schlagworte

Zahlungsübereinkommen, Verrechnungsübereinkommen

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042034

Alte Dokumentnummer

N3194624455L