Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Abschnitt V.Abschnitt römisch fünf.
Zahlungen gemäß zwischenstaatlichen
Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommen.
§ 19. (1) Wenn mit einem ausländischen Staat oder wenn mit Zustimmung der Bundesregierung zwischen der Österreichischen Nationalbank und der Notenbank eines anderen Staates oder einer im Ausland amtlich zugelassenen Verrechnungsstelle ein Übereinkommen über die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Staatsgebieten abgeschlossen wird, so dürfen die in einem solchen Übereinkommen geregelten Zahlungen vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der Vereinbarung an nur auf die darin vorgesehene Weise geleistet und entgegengenommen werden.Paragraph 19, (1) Wenn mit einem ausländischen Staat oder wenn mit Zustimmung der Bundesregierung zwischen der Österreichischen Nationalbank und der Notenbank eines anderen Staates oder einer im Ausland amtlich zugelassenen Verrechnungsstelle ein Übereinkommen über die Regelung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Staatsgebieten abgeschlossen wird, so dürfen die in einem solchen Übereinkommen geregelten Zahlungen vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der Vereinbarung an nur auf die darin vorgesehene Weise geleistet und entgegengenommen werden.
(2)Absatz 2,Zahlungen, die auf eine andere als die im Abs. (1) bezeichnete Art erfolgen, sind verboten.
(3)Absatz 3,Forderungen aus einem Zahlungs(Verrechnungs)übereinkommen gegen die Verrechnungsstelle können weder gepfändet noch verpfändet noch abgetreten werden.
(4)Absatz 4,Die Österreichische Nationalbank hat die von ihr abgeschlossenen Übereinkommen, die Durchführungsbestimmungen hiezu und den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.
Schlagworte
Zahlungsübereinkommen, Verrechnungsübereinkommen
Dokumentnummer
NOR12042034
Alte Dokumentnummer
N3194624455L