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§ 21

Fassungen
15.09.1946 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2115.09.194631.12.2003 BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

15.09.1946BGBl. Nr. 162/1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 21, (1) Treffen die in den Vorschriften der Abschnitte römisch drei und römisch vier festgelegten Pflichten einen Handlungsunfähigen, so ist der gesetzliche Vertreter zur Erfüllung dieser Pflichten verhalten.

  1. Absatz 2,Durch die Erteilung einer Bewilligung für ein Rechtsgeschäft wird ein Anspruch auf Zuteilung oder Freigabe der für dieses Geschäft erforderlichen Zahlungsmittel nicht begründet.
  2. Absatz 3,Von einer Bewilligung darf nur zu dem Zweck, für den sie erteilt worden ist, Gebrauch gemacht werden.
  3. Absatz 4,Wenn anmeldepflichtige Werte, die durch die Österreichische Nationalbank für einen bestimmten Zweck zugeteilt oder freigegeben worden sind, diesem Zweck innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erwerbs- oder Freigabebewilligung nicht zugeführt werden, sind sie unverzüglich der Österreichischen Nationalbank anzumelden.

Schlagworte

Erwerbsbewilligung

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042036

Alte Dokumentnummer

N3194624457L