Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 21. (1) Treffen die in den Vorschriften der Abschnitte III und IV festgelegten Pflichten einen Handlungsunfähigen, so ist der gesetzliche Vertreter zur Erfüllung dieser Pflichten verhalten.Paragraph 21, (1) Treffen die in den Vorschriften der Abschnitte römisch drei und römisch vier festgelegten Pflichten einen Handlungsunfähigen, so ist der gesetzliche Vertreter zur Erfüllung dieser Pflichten verhalten.
(2)Absatz 2,Durch die Erteilung einer Bewilligung für ein Rechtsgeschäft wird ein Anspruch auf Zuteilung oder Freigabe der für dieses Geschäft erforderlichen Zahlungsmittel nicht begründet.
(3)Absatz 3,Von einer Bewilligung darf nur zu dem Zweck, für den sie erteilt worden ist, Gebrauch gemacht werden.
(4)Absatz 4,Wenn anmeldepflichtige Werte, die durch die Österreichische Nationalbank für einen bestimmten Zweck zugeteilt oder freigegeben worden sind, diesem Zweck innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erwerbs- oder Freigabebewilligung nicht zugeführt werden, sind sie unverzüglich der Österreichischen Nationalbank anzumelden.
Schlagworte
Erwerbsbewilligung
Dokumentnummer
NOR12042036
Alte Dokumentnummer
N3194624457L