Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
2. Von den Gerichten anzuwendende Strafvorschriften.
§ 24. (1) Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift oder wer vorsätzlich entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen BescheidenParagraph 24, (1) Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift oder wer vorsätzlich entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Bescheiden
mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold (§ 1, Abs. (1), Punkt 4), ausländischen Wertpapieren oder österreichischen Auslandstiteln im Werte von zusammen mehr als 500 000 S handelt (§ 1, Abs. (1), Punkt 11),mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold (Paragraph eins,, Abs. (1), Punkt 4), ausländischen Wertpapieren oder österreichischen Auslandstiteln im Werte von zusammen mehr als 500 000 S handelt (Paragraph eins,, Abs. (1), Punkt 11),
über Werte von insgesamt mehr als 500 000 S verfügt oder sie ins Ausland versendet oder verbringt,
der Anmelde- oder Anbietungspflicht bei Werten von insgesamt mehr als 500 000 S nicht nachkommt,
bei Bestehen eines anzuwendenden Zahlungsübereinkommens Zahlungen von insgesamt mehr als 500 000 S in anderer als der in dem Übereinkommen vorgesehenen Art entgegennimmt oder leistet,
wird wegen einer gerichtlich strafbarer Handlung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ist der Täter wegen einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung schon einmal gerichtlich oder von einer Verwaltungsbehörde (zu einer mindestens dreimonatigen Freiheitsstrafe) verurteilt worden, so wird er wegen einer gerichtlich strafbarer Handlung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 bezeichneten Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (§ 1 Abs. 1 Punkt 9) im Ausland begangen werden.Die im Absatz eins, bezeichneten Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (Paragraph eins, Absatz eins, Punkt 9) im Ausland begangen werden.
Dokumentnummer
NOR12055243
Alte Dokumentnummer
N3199657096J