Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
21.08.1996 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2421.08.199631.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003
§ 2423.12.198720.08.1996 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

2. Von den Gerichten anzuwendende Strafvorschriften.

Paragraph 24, (1) Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift oder wer vorsätzlich entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Bescheiden

  1. Litera a
    mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold (Paragraph eins,, Abs. (1), Punkt 4), ausländischen Wertpapieren oder österreichischen Auslandstiteln im Werte von zusammen mehr als 500 000 S handelt (Paragraph eins,, Abs. (1), Punkt 11),
  2. Litera b
    über Werte von insgesamt mehr als 500 000 S verfügt oder sie ins Ausland versendet oder verbringt,
  3. Litera c
    der Anmelde- oder Anbietungspflicht bei Werten von insgesamt mehr als 500 000 S nicht nachkommt,
  4. Litera d
    bei Bestehen eines anzuwendenden Zahlungsübereinkommens Zahlungen von insgesamt mehr als 500 000 S in anderer als der in dem Übereinkommen vorgesehenen Art entgegennimmt oder leistet,
wird wegen einer gerichtlich strafbarer Handlung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Ist der Täter wegen einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung schon einmal gerichtlich oder von einer Verwaltungsbehörde (zu einer mindestens dreimonatigen Freiheitsstrafe) verurteilt worden, so wird er wegen einer gerichtlich strafbarer Handlung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

  1. Absatz 3,Die im Absatz eins, bezeichneten Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (Paragraph eins, Absatz eins, Punkt 9) im Ausland begangen werden.

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12055243

Alte Dokumentnummer

N3199657096J