Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 25. Neben der nach § 24 verwirkten Freiheitsstrafe ist auf Geldstrafe bis zum Zehnfachen des Betrages oder Wertes des Gegenstandes der strafbaren Handlung oder Unterlassung zu erkennen. Paragraph 25, Neben der nach Paragraph 24, verwirkten Freiheitsstrafe ist auf Geldstrafe bis zum Zehnfachen des Betrages oder Wertes des Gegenstandes der strafbaren Handlung oder Unterlassung zu erkennen.
Dokumentnummer
NOR12042040
Alte Dokumentnummer
N3194624461L