Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
3. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 29. (1) Die Gegenstände, auf die sich eine nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung oder Unterlassung bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht wurden oder bestimmt waren, können im Urteil für verfallen erklärt werden, gleichgültig, wem sie gehören. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des öffentlichen Anklägers in einem selbständigen Verfahren über den Verfall durch Beschluß zu entscheiden. Macht ein anderer als der Beschuldigte geltend, daß ihm ein Recht an einem dem Verfall unterliegenden Gegenstand oder ein Anspruch auf einen solchen zusteht, so ist er als Beteiligter zur Hauptverhandlung zu laden oder im selbständigen Verfahren vor der Beschlußfassung zu hören, wenn dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird.Paragraph 29, (1) Die Gegenstände, auf die sich eine nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung oder Unterlassung bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht wurden oder bestimmt waren, können im Urteil für verfallen erklärt werden, gleichgültig, wem sie gehören. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des öffentlichen Anklägers in einem selbständigen Verfahren über den Verfall durch Beschluß zu entscheiden. Macht ein anderer als der Beschuldigte geltend, daß ihm ein Recht an einem dem Verfall unterliegenden Gegenstand oder ein Anspruch auf einen solchen zusteht, so ist er als Beteiligter zur Hauptverhandlung zu laden oder im selbständigen Verfahren vor der Beschlußfassung zu hören, wenn dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird.
(2)Absatz 2,Kann ein für verfallen erklärter Gegenstand nicht erfaßt werden, so ist gegen den Schuldigen auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes zu erkennen. Wenn sich die Unmöglichkeit der Erfassung erst später herausstellt, so ist die Verfallsersatzstrafe in einem besonderen Beschluß auszusprechen.
(3)Absatz 3,Gegen Beschlüsse nach Abs. (1) und (2) ist die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zulässig (§ 114 StPO.).Gegen Beschlüsse nach Abs. (1) und (2) ist die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zulässig (Paragraph 114, StPO.).
(4)Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verwaltungsstrafverfahren.
Dokumentnummer
NOR12042044
Alte Dokumentnummer
N3194624465L