Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
15.09.1946 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2915.09.194631.12.2003 BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

15.09.1946BGBl. Nr. 162/1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

3. Gemeinsame Bestimmungen.

Paragraph 29, (1) Die Gegenstände, auf die sich eine nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung oder Unterlassung bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht wurden oder bestimmt waren, können im Urteil für verfallen erklärt werden, gleichgültig, wem sie gehören. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des öffentlichen Anklägers in einem selbständigen Verfahren über den Verfall durch Beschluß zu entscheiden. Macht ein anderer als der Beschuldigte geltend, daß ihm ein Recht an einem dem Verfall unterliegenden Gegenstand oder ein Anspruch auf einen solchen zusteht, so ist er als Beteiligter zur Hauptverhandlung zu laden oder im selbständigen Verfahren vor der Beschlußfassung zu hören, wenn dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird.

  1. Absatz 2,Kann ein für verfallen erklärter Gegenstand nicht erfaßt werden, so ist gegen den Schuldigen auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes zu erkennen. Wenn sich die Unmöglichkeit der Erfassung erst später herausstellt, so ist die Verfallsersatzstrafe in einem besonderen Beschluß auszusprechen.
  2. Absatz 3,Gegen Beschlüsse nach Abs. (1) und (2) ist die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zulässig (Paragraph 114, StPO.).
  3. Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verwaltungsstrafverfahren.

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042044

Alte Dokumentnummer

N3194624465L