Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
15.09.1946 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3015.09.194631.12.2003 BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

15.09.1946BGBl. Nr. 162/1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 30, Der Betriebsinhaber haftet, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische Person ist, für Geldstrafen, Verfallsstrafen und Verfallsersatzstrafen, die nach diesem Bundesgesetz gegen einen seiner Angestellten verhängt worden sind, zur ungeteilten Hand mit der schuldig erkannten Person, wenn die strafbare Handlung oder Unterlassung im Betriebe begangen worden ist. Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Leiter des Betriebes nachweist, daß er die im Verkehr übliche Sorgfalt zur Verhütung der strafbaren Handlung oder Unterlassung angewendet hat, es sei denn, daß der Betriebsinhaber aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042045

Alte Dokumentnummer

N3194624466L