Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
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37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 30. Der Betriebsinhaber haftet, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische Person ist, für Geldstrafen, Verfallsstrafen und Verfallsersatzstrafen, die nach diesem Bundesgesetz gegen einen seiner Angestellten verhängt worden sind, zur ungeteilten Hand mit der schuldig erkannten Person, wenn die strafbare Handlung oder Unterlassung im Betriebe begangen worden ist. Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Leiter des Betriebes nachweist, daß er die im Verkehr übliche Sorgfalt zur Verhütung der strafbaren Handlung oder Unterlassung angewendet hat, es sei denn, daß der Betriebsinhaber aus der Tat einen Vorteil gezogen hat. Paragraph 30, Der Betriebsinhaber haftet, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische Person ist, für Geldstrafen, Verfallsstrafen und Verfallsersatzstrafen, die nach diesem Bundesgesetz gegen einen seiner Angestellten verhängt worden sind, zur ungeteilten Hand mit der schuldig erkannten Person, wenn die strafbare Handlung oder Unterlassung im Betriebe begangen worden ist. Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Leiter des Betriebes nachweist, daß er die im Verkehr übliche Sorgfalt zur Verhütung der strafbaren Handlung oder Unterlassung angewendet hat, es sei denn, daß der Betriebsinhaber aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.