Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 31. Bankgewerbetreibenden, die wegen Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften rechtskräftig schuldig erkannt worden sind, kann die Berechtigung zum Betriebe des Bankgewerbes für bestimmte Zeit oder dauernd entzogen werden. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Straferkenntnisse wegen solcher Verletzungen nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen. Paragraph 31, Bankgewerbetreibenden, die wegen Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften rechtskräftig schuldig erkannt worden sind, kann die Berechtigung zum Betriebe des Bankgewerbes für bestimmte Zeit oder dauernd entzogen werden. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Straferkenntnisse wegen solcher Verletzungen nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12042046
Alte Dokumentnummer
N3194624467L